§ 20 KitaFinHG — Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
LandVerfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg 152 172 558
Bayern 178 245 888
Berlin 54 933 698
Brandenburg 32 367 096
Bremen 9 053 831
Hamburg 27 184 423
Hessen 86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern 21 249 151
Niedersachsen 105 640 980
Nordrhein-Westfalen 242 969 021
Rheinland-Pfalz 53 377 790
Saarland 11 527 423
Sachsen 57 155 884
Sachsen-Anhalt 27 828 851
Schleswig-Holstein 37 370 657
Thüringen 28 567 422
(Summe: Deutschland)1 126 000 000Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.