§ 18 KitaFinHG — Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.