§ 13 KitaFinHG — Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen

(Angaben in Euro)

 Baden-Württemberg 73 762 468

 Bayern 86 968 023

 Berlin 27 161 398

 Brandenburg 15 597 452

 Bremen  4 397 979

 Hamburg 13 599 476

 Hessen 42 262 801

 Mecklenburg-Vorpommern 10 538 885

 Niedersachsen 50 994 727

 Nordrhein-Westfalen118 631 959

 Rheinland-Pfalz 25 861 025

 Saarland  5 701 054

 Sachsen 28 322 629

 Sachsen-Anhalt 13 843 178

 Schleswig-Holstein 18 194 686

 Thüringen 14 162 260

 (Summe: Deutschland)550 000 000Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.