Anlage KhWbAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählen

b)

Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen3

c)

Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfen

d)

Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellen

e)

Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen

f)

Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren5

2Anwenden von manuellen

und maschinellen Fertigungsverfahren

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden

b)

die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheiden

c)

Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen4

3Auswählen und Verarbeiten von Dochten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten

b)

Dochte einsetzen und verarbeiten4

c)

Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen4

4Beurteilen des Abbrandes

von Kerzen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen

b)

Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilen

c)

Rußentwicklung messen und beurteilen

d)

Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren2

5Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen

b)

Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellen

c)

Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen

d)

Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben6

e)

Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen4

6Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und

Präsentieren von Entwürfen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten

b)

Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickeln

c)

Skizzen manuell anfertigen

d)

Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinern

e)

Skizzen manuell farbig gestalten

f)

Kerzenkörper berechnen und abwickeln

g)

entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimieren

h)

Ergebnisse präsentieren6

i)

betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen2

7Herstellen von Abgussformen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Modelle auswählen und vorbereiten

b)

einteilige Modelle rahmen

c)

Abformmassen aus Gips herstellen

d)

einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellen

e)

Modelle aus Gipsformen entnehmen

f)

Gipsformen entgraten und ausbessern4

8Fertigen von Kerzen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen

b)

Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeiten

c)

Kerzen schneiden und sägen12

d)

Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen2

9Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)

Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen2

b)

Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischen

c)

Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten

d)

Farbmittel und Lacke verarbeiten

e)

Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten3

10Herstellen von Dekoren,

Plastiken und Reliefs

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

Schablonen herstellen

b)

Wachsplatten ziehen

c)

Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen6

d)

Intarsien schneiden und legen6

11Gestalten, Veredeln und

Verzieren von Kerzen

und Reliefs

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählen

b)

Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen12

12Lagern und Kommissionieren von Produkten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)

a)

Produkte kennzeichnen

b)

Produkte verpacken und etikettieren2

c)

Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten

d)

Produkte für den Versand vorbereiten2

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

1. Schwerpunkt Kerzenherstellung

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Anwenden von manuellen

und maschinellen Fertigungsverfahren

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählen

b)

Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen

c)

Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren

d)

Produktionsprozesse steuern und überwachen

e)

Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren10

2Fertigen von Kerzen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Kerzenköpfe fräsen

b)

Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren

c)

Kerzenoberflächen glätten

d)

Wachsstockschnüre ziehen10

3Gestalten, Veredeln und

Verzieren von Kerzen

und Reliefs

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Kerzen mit Ornamenten verzieren

b)

Kerzen mit Farben veredeln

c)

Kerzen mit Lacken veredeln6

2. Schwerpunkt Wachsbildnerei

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestalten

b)

Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen

c)

rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten5

2Herstellen von Abgussformen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen

b)

Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen

c)

ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachten

d)

Modelle aus Silikonformen entnehmen

e)

Silikonformen entgraten und ausbessern3

3Herstellen von Dekoren,

Plastiken und Reliefs

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren

b)

Wachsplatten veredeln und vergolden

c)

Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilen

d)

Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen6

4Gestalten, Veredeln und

Verzieren von Kerzen

und Reliefs

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredeln

b)

Kerzen zwicken und verzieren

c)

Wachsstöcke legen und verzieren12

Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend

der gesamten

Ausbildung

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)

a)

Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen

b)

Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen

c)

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

d)

Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren

e)

Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren4

f)

Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen

g)

Konflikte im Team lösen2

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)

a)

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen

b)

Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden2

c)

Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen2

7Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)

a)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählen

b)

Arbeitsplatz vorbereiten

c)

Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollieren

d)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmen

e)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen

f)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfen

g)

Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgen

h)

Brandschutzbestimmungen anwenden

4

i)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten

j)

Wartungspläne umsetzen

k)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren10

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)

a)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

b)

Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

c)

Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen3

9Kundenorientierung und Beratung

(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)

a)

Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen2

b)

Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten

c)

Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

d)

Aufträge entgegennehmen und weiterleiten

e)

Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen6

10Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)

a)

Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

b)

an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken2

c)

Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen

d)

Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen2

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.