§ 1 KhWbAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.