§ 16 KflDiAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2

Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4

Umweltschutz,

1.5

Qualitätsmanagement;

2.

Geschäfts- und Leistungsprozess:

2.1

betriebliche Organisation,

2.2

Beschaffung,

2.3

Dienstleistungen;

3.

Information, Kommunikation und Kooperation:

3.1

Informations- und Kommunikationssysteme,

3.2

Arbeitsorganisation,

3.3

Teamarbeit und Kooperation,

3.4

kundenorientierte Kommunikation;

4.

Marketing und Verkauf:

4.1

Märkte, Zielgruppen,

4.2

Verkauf;

5.

kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

5.1

betriebliches Rechnungswesen,

5.2

Kosten- und Leistungsrechnung,

5.3

Controlling,

5.4

Finanzierung;

6.

Personalwirtschaft;

7.

Vermarktung von Veranstaltungen:

7.1

Veranstaltungsmarkt,

7.2

veranstaltungsbezogenes Marketing,

7.3

kundenorientierte Leistungsangebote;

8.

Methoden des Projektmanagements;

9.

Planung und Organisation von Veranstaltungen:

9.1

Veranstaltungskonzeption,

9.2

Rahmenbedingungen,

9.3

Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung;

10.

Durchführung von Veranstaltungen:

10.1

Vorphase, Aufbau,

10.2

Veranstaltungsbeginn,

10.3

Programmablauf,

10.4

Veranstaltungsende;

11.

Nachbereitung von Veranstaltungen:

11.1

Erfolgskontrolle und Dokumentation,

11.2

finanzielle Abwicklung;

12.

Veranstaltungstechnik:

12.1

Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,

12.2

Einsatz von Veranstaltungstechnik;

13.

rechtliche Rahmenbedingungen;

14.

Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.