§ 23 KFBauMechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Arbeitsauftragmit 20 Prozent,

2.

Auftragsplanungmit 10 Prozent,

3.

Kundenauftragmit 40 Prozent,

4.

Karosserie- und Fahrzeugbautechnikmit 20 Prozent 

sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24, wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.