§ 7 KAPrüfbV — Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Investmentvermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil des Berichts zusammengefasst werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.