§ 19 KAPrüfbV — Erläuterungen
Ob und inwieweit im Prüfungsbericht
1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnungzu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.