§ 19 KAPrüfbV — Erläuterungen

Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1.

die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

2.

die Angaben unter dem Bilanzstrich und

3.

die Posten der Gewinn- und Verlustrechnungzu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.