§ 33 KAPrüfbV — Einsatz von Derivaten

Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:

1.

nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),

2.

nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),

3.

nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),

4.

nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und

5.

nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.