§ 33 KAPrüfbV — Einsatz von Derivaten
Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:
1.
nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),
2.
nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),
3.
nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),
4.
nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und
5.
nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.