§ 6 KapAusstV — Mindestkapitalanforderung

(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600 000 Euro.

(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.