§ 13 KapAusstV — Tontinengeschäfte
Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.