§ 9 JGG — Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.

die Erteilung von Weisungen,

2.

die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.