§ 9 JGG — Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1.
die Erteilung von Weisungen,
2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.