§ 72 IStGHG — Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Abgabenordnung sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.