§ 64 IStGHG — Form und Inhalt der Ersuchen (Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts)
An den Gerichtshof nach Artikel 93 Abs. 10 Buchstabe a des Römischen Statuts gerichtete Ersuchen um Rechtshilfe oder Überstellung sowie die beizufügenden Unterlagen müssen die in Artikel 96 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts vorgeschriebene Form und den in Artikel 96 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Römischen Statuts bezeichneten Inhalt haben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.