§ 71 IStGHG — Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)

Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.