Art 5 IMF/IBRDBeitrAbkG
(1) Die beiden in Artikel 1 genannten Abkommen werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.