Art 4 IMF/IBRDBeitrAbkG

Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach Artikel III Abschnitt 2 des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel V Abschnitt 11 des Abkommens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.