§ 2 IHRAVorRV
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.