§ 2 IHRAVorRV

(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.

Verträge schließen,

2.

über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und

3.

vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.