§ 3 HwStatG — Vierteljährliche Erhebung

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.

Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

2.

Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

3.

hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

4.

ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.