§ 1 HwStatG — Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt
1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.(3) (weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.