§ 1 HwStatG — Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfaßt

1.

vierteljährliche Erhebungen,

2.

Zählungen.(3) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.