§ 14 HwFwBAProKaufmMFV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.