§ 53 HOAI — Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.

Wärmeversorgungsanlagen,

3.

Lufttechnische Anlagen,

4.

Starkstromanlagen,

5.

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.

Förderanlagen,

7.

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8.

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.