§ 47 HOAI — Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.

für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.