Eingangsformel HNS-MittV
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 und 2 des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079, 5241) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.