§ 1 HNS-MittV — Zuständige Behörde

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 bis 3 des HNS-Gesetzes überträgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.