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Startseite › Gesetze › HNS-MittV › § 7
HNS-MittV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zuständige Behörde
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
  5. § 4 Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung
  6. § 5 Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
  7. § 6 Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
  8. § 7 Inkrafttreten
  9. Anlage Mitteilungspflichtige Ladung nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der HNS-Mitteilungsverordnung
Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz

§ 7 HNS-MittV — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2025 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 6
Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
Inhaltsverzeichnis
HNS-MittV
Nächste Vorschrift →
Anlage
Mitteilungspflichtige Ladung nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der HNS-Mitteilungsverordnung

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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