§ 27 HeimmwV — Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.

Ablauf seiner Amtszeit,

2.

Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.