§ 14 HeimmwV — Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch

1.

Ablauf der Amtszeit,

2.

Niederlegung des Amtes,

3.

Ausscheiden aus dem Heim,

4.

Verlust der Wählbarkeit,

5.

Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.