Anlage 2 HebStPrV — (zu § 8 Absatz 1)Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 54)

VorschriftEinsatzortKompetenzbereich aus Anlage 1

oder medizinisches FachgebietStunden

§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1KrankenhausI.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“1280

§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2KrankenhausI.3 „Wochenbett und Stillzeit“280

§ 6 Absatz 2 Nummer 1KrankenhausNeonatologie80

§ 6 Absatz 2 Nummer 2KrankenhausGynäkologie, insbesondere

Diagnostik und Operationen80

§ 7 Absatz 1Freiberufliche Hebamme, ambulante hebammengeleitete EinrichtungI.1 „Schwangerschaft“,

I.2 „Geburt“,

I.3 „Wochenbett und Stillzeit“480

§ 7 Absatz 3weitere, zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignete EinrichtungI.1 „Schwangerschaft“,

I.2 „Geburt“,

I.3 „Wochenbett und Stillzeit“160

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.