Art 33 HBegleitG 1984 — Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

(1)

(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.