Art 32 HBegleitG 1984 — Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.