Art 30 HBegleitG 1984 — Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
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Übergangsvorschrift
(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und Soldaten, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sofern die Ernennung wegen des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Nummer 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.