§ 4 GZKtgRindFlV 1989

Soweit in der zu erlassenden Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents nicht anderes bestimmt ist, werden die der Bundesrepublik Deutschland aus der Gemeinschaftsreserve zugeteilten Mengen im Verhältnis der zugeteilten Mengen auf die erteilten Zollkontingentscheine verteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.