§ 3 GZKtgRindFlV 1989
Soweit in der zu erlassenden Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents nichts anderes bestimmt ist, werden die Zollkontingentscheine bis zum 30. September 1989 gültig gestellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.