§ 1 GZKtgRindFlV 1989
(1) Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Zollkontingentsmenge des entsprechend der Fußnote 3 zu Position 0202 und der Fußnote 3 zu Unterposition 0206 2991 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1989 zu eröffnenden Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch wird im Zollkontingentschein-Verfahren verteilt.
(2) Zollkontingentscheinstelle im Sinne des § 2 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt am Main.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.