§ 8 GWStatG — Auskunftspflicht
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.