§ 7 GWStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.

Bezeichnung oder Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.

Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.