§ 4 GWStatG — Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.
(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.