§ 4 GruWErlDBest
Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.