§ 3 GruWErlDBest

Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.