§ 2 GruWErlDBest

Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit den Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.