Art 6 GrÄndStVtr SL/RP

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Ausfertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.

(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.