Art 3 GrÄndStVtr SL/RP

Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.