§ 6 GräbG — Verlegung von Gräbern
(1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.