§ 13 GräbG — Überleitungsvorschriften

Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.