§ 12 GräbG — Zuständigkeit

(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.

(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.