§ 11 GOT — Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen

Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.