§ 56 GntZollDVDV — Wiederholung der Verteidigung

(1) Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.