§ 8 GFABPrV — Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in

1.

eine schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9 und

2.

eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer Projektpräsentation verbunden mit einem Fachgespräch nach § 10.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.